Gesetze / Landesrecht Bayern / GerichtsvollzieherbürokostenentschädigungsVO 2001-2003
GVBEntschV 2001-2003§ 2
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVBEntschV%202001-2003/2#abs-1 (1) Die Entschädigung für Sachkosten wird pauschal gewährt und beträgt je Kalendermonat 750 €.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVBEntschV%202001-2003/2#abs-2 (2) Berechtigte, die weniger als einen Monat als Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher eingesetzt waren, erhalten pro Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrags nach Abs. 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVBEntschV%202001-2003/2#abs-3 (3) Sofern Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher neben den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung verhinderter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen übernehmen, wird für daraus resultierende höhere Sachaufwendungen ab dem 64. Kalendertag der Vertretung oder Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen eine Pauschale von 10 € für jeden Tag einer durchgeführten Vertretung oder Verwaltung gewährt. Bei Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle durch mehrere Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher wird der Erhöhungsbetrag anteilig berücksichtigt.